Der Umstand der Neuregelung des Sicherheitsbeauftragten in § 20 DGUV-V 1 hat die Frage der Mitbestimmung bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten wieder virulent werden lassen. Die bislang vorherrschende Meinung, dass die Zahl und die Auswahl der Beauftragten mitbestimmungsrechtlich alleine der Mitwirkung unterliegen, lässt sich unter den gegebenen Umständen der Regelung als solcher wie auch der aktuellen Rechtsprechung des BAG nicht aufrechterhalten. Vielmehr ist zukünftig bei der Festlegung der Zahl wie bei der Eignung und Positionierung der Beauftragten der Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung "im Boot". Hier empfiehlt sich der Abschluss einer geeigneten Betriebsvereinbarung.

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