Es empfiehlt sich auf alle Fälle der Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat nach § 77 BetrVG im Rahmen der der Mitbestimmung unterliegenden Aspekte.[1] Besteht im Unternehmen bereits eine Betriebsvereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, so empfiehlt es sich, diese entsprechend zu ergänzen.

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