Mit der Konkretisierung der Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in § 20 Abs. 1 DGUV-V 1 wird nicht mehr zur Mitbestimmung gesagt, als bislang im Gesetz steht. Jedoch ist hier auf die Rechtsprechung des BAG zurückzugreifen: In seiner Entscheidung vom 18.3.2014 (1 ABR 73/12) führt das BAG aus, dass die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden, einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation setzt. Hierbei habe der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.

Das BAG führt weiter aus, der Betriebsrat habe bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen habe und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verblieben. Bestehe objektiv eine gesetzliche Handlungspflicht und sei wegen des Fehlens einer zwingenden Vorgabe eine betriebliche Regelung verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen, so setze das Mitbestimmungsrecht ein. Eine Rahmenvorschrift zur weiteren Ausgestaltung liege vor, wenn die gesetzliche Regelung Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erfordere, diese aber nicht selbst im Einzelnen beschreibe, sondern dem Arbeitgeber ein zu erreichendes Schutzziel vorgebe.

Die Zahl und die Auswahl der geeigneten Kandidaten für das Amt des Sicherheitsbeauftragten wird vom Gesetzgeber bzw. den Berufsgenossenschaften im Rahmen des ihnen zustehenden Satzungsrechts nach bestimmten Kriterien vorgegeben (s. Abschn. 1.1). Dieser ist nun in der betrieblichen Organisation umzusetzen, in dem man folgende Fragen stellt und beantwortet:

  • Welche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen im Unternehmen?
  • Wer hat die erforderliche räumliche Nähe zu den Beschäftigten?
  • Wer hat die erforderliche zeitliche Nähe zu den Beschäftigten?
  • Wer hat die fachliche Nähe zu den Beschäftigten?
  • Wie viele Beschäftigte sind konkret betroffen und damit zu betreuen?

Bei der Beantwortung dieser Fragen bleiben dem Arbeitgeber Handlungsspielräume, die auszufüllen sind, was zwingend zu einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats führt. Dieses umfasst damit

  • die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten und
  • die Anforderungsprofile derjenigen, die bestellt werden können.

Das Abgleichen dieser Profile mit geeigneten Mitarbeitern und die dann ggf. erfolgende Bestellung kann – wie es die bisher vorherrschende Meinung vorsieht – als so eindeutiger Prozess angesehen werden, dass man hier in der Tat von einer schwächeren Form der Betriebsratsbeteiligung ausgehen kann, sodass hier dann nur noch die Mitwirkung infrage kommt.[1]

[1] So insgesamt auch Düwell, BetrVG, § 89 BetrVG, Rn. 37.

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