Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII hat in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten der Unternehmer "unter Beteiligung des Betriebsrats oder Personalrates" Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die "Beteiligung des Betriebsrats" ist dabei nach der herrschenden Meinung nur eine Mitwirkung im o. g. Sinne (s. Abschn. 2.1) und bezieht sich sowohl auf die Zahl der zu bestellenden Beauftragten als auf die Bestellung selbst.[1] D. h., dass nach dieser Ansicht sowohl der Umstand,

  • wie viele Sicherheitsbeauftragte der Unternehmer bestellt, als auch die Frage,
  • wer zum Sicherheitsbeauftragten bestellt wird,

dem Betriebsrat lediglich mitzuteilen wäre. Eine evtl. erfolgende Rückäußerung durch den Betriebsrat dazu kann der Unternehmer in seinen Entscheidungsprozess einbeziehen, muss das aber nicht. Mehr wird von "Mitwirkung" nicht umfasst.

Hinweis: Für Unternehmen der öffentlichen Hand, in denen ein Personalrat vorhanden ist, unterliegt das gesamte Verfahren der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG.[2]

[1] Kassler Kommentar/Ricke, SGB VII, § 22 SGB VII, Rn. 2a m. w. N.
[2] Herrschende Meinung, s. z. B. Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, § 81, Rn. 20.

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