Die erforderliche Zahl der Sicherheitsbeauftragten wird durch diese Regelung zunehmen, ohne dass die Bereitschaft der Mitarbeiter wachsen wird, dieses Amt übernehmen zu wollen. Und mag "räumlich, zeitlich und fachlich" noch eingrenzbar sein – wie nahe ist denn die erforderliche "Nähe"? Das Kriterium "im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren" ist so dehnbar wie es dieses bereits in § 22 SGB VII war. Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragen wird durch die Unfallversicherungsträger damit überprüfbarer, weniger, was die Zahl dieser angeht, als im Hinblick darauf, wie sinnvoll es war, bestimmte Personen zu beauftragen.

Neben dieser wenig gelungenen Konkretisierung ist nun aber auch damit zu rechnen, dass die erforderliche Beteiligung des Betriebsrats bei der Berufung von Sicherheitsbeauftragten, insbesondere aber bei der Festlegung der Zahl der notwendigen Sicherheitsbeauftragten sich erheblich ausweiten wird.

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