Nach § 22 Abs. 1 Satz SGB VII sind in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. § 20 Abs. 1 DGUV-V 1 konkretisiert diese recht abstrakt formulierte Verpflichtung des Arbeitgebers nun wie folgt: Danach sind in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:

  • im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten und die
  • Anzahl der Beschäftigten.
 
Achtung

Interpretationsspielraum

Diese Neuregelung weist – so die DGUV – nunmehr 5 verbindliche Kriterien auf, anhand derer die Unternehmen die Zahl der Sicherheitsbeauftragten für ihren Betrieb individuell bestimmen können. Das Problem ist allerdings, dass diese Kriterien zwar verbindlich, aber eben auch extrem auslegungsfähig sind. "Räumliche", "zeitliche" und "fachliche" Nähe sind nun wesentliche Kriterien dafür, wer Sicherheitsbeauftragter werden soll. Die "im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation" lassen ebenso einigen Raum für Interpretation.

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