1.1 Gegenstand der Neuregelung

Nach § 22 Abs. 1 Satz SGB VII sind in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. § 20 Abs. 1 DGUV-V 1 konkretisiert diese recht abstrakt formulierte Verpflichtung des Arbeitgebers nun wie folgt: Danach sind in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:

  • im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten und die
  • Anzahl der Beschäftigten.
 
Achtung

Interpretationsspielraum

Diese Neuregelung weist – so die DGUV – nunmehr 5 verbindliche Kriterien auf, anhand derer die Unternehmen die Zahl der Sicherheitsbeauftragten für ihren Betrieb individuell bestimmen können. Das Problem ist allerdings, dass diese Kriterien zwar verbindlich, aber eben auch extrem auslegungsfähig sind. "Räumliche", "zeitliche" und "fachliche" Nähe sind nun wesentliche Kriterien dafür, wer Sicherheitsbeauftragter werden soll. Die "im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation" lassen ebenso einigen Raum für Interpretation.

1.2 Folgen der Neuregelung

Die erforderliche Zahl der Sicherheitsbeauftragten wird durch diese Regelung zunehmen, ohne dass die Bereitschaft der Mitarbeiter wachsen wird, dieses Amt übernehmen zu wollen. Und mag "räumlich, zeitlich und fachlich" noch eingrenzbar sein – wie nahe ist denn die erforderliche "Nähe"? Das Kriterium "im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren" ist so dehnbar wie es dieses bereits in § 22 SGB VII war. Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragen wird durch die Unfallversicherungsträger damit überprüfbarer, weniger, was die Zahl dieser angeht, als im Hinblick darauf, wie sinnvoll es war, bestimmte Personen zu beauftragen.

Neben dieser wenig gelungenen Konkretisierung ist nun aber auch damit zu rechnen, dass die erforderliche Beteiligung des Betriebsrats bei der Berufung von Sicherheitsbeauftragten, insbesondere aber bei der Festlegung der Zahl der notwendigen Sicherheitsbeauftragten sich erheblich ausweiten wird.

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