(1) 1Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte. 2Eigenbetriebe und Krankenanstalten gelten als selbständige Dienststellen.

 

(2) Nebenstellen oder Teile von Dienststellen, die räumlich weit von diesen entfernt liegen oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind, sind von der obersten Dienstbehörde zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes zu erklären, wenn es

 

1.

die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung beschließt oder

 

2.

die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten oder des Personalrates für erforderlich hält. Der Personalrat kann einen entsprechenden Antrag stellen.

 

(3) Mehrere Dienststellen eines Verwaltungszweiges sind durch die oberste Dienstbehörde zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammenzufassen, sofern die Voraussetzungen des sinngemäß anzuwendenden Absatzes 2 Nr. 1 und 2 vorliegen.

 

(4) 1Dienststellen, in denen nach § 10 keine Personalräte gewählt werden können, sind zur Bildung eines gemeinsamen Personalrates mit Dienststellen des gleichen Verwaltungszweiges durch die gemeinsame oberste Dienstbehörde zusammenzufassen. 2Ist eine gemeinsame oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so trifft die gemeinsame Aufsichtsbehörde die Entscheidung.

 

(5) 1Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter (Dienststellenleitung). 2Sie oder er kann sich durch die sie oder ihn ständig vertretenden oder in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen.

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