(1) 1Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. 2Der nach § 52 Abs. 5 oder 6 beteiligten Dienststelle und Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.

 

(2) 1Auf Antrag von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle kann eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören kann, an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen. 2§ 30 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluß. 2Er wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefaßt. 3Der Beschluß muß sich unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 und 3 im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechtes, halten. 4Er soll innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.

 

(4) 1Der Beschluß ist schriftlich abzufassen und zu begründen und von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen. 2Er ist den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich zu übersenden. 3Der Beschluß ist für die Beteiligten bindend in den Fällen

 

1.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

 

2.

Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,

 

3.

Gestaltung der Arbeitsplätze,

 

4.

Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

 

5.

Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,

 

6.

Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubes für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,

 

7.

Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,

 

8.

Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,

 

9.

Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Minderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,

 

10.

Gewährung und Ablehnung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,

 

11.

Zuweisung, Ablehnung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

 

12.

Zuweisung, Ablehnung und Kündigung von Dienst- und Pachtland, über das die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

 

13.

Fragen der Gestaltung der Arbeitsentgelte bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung entsprechender Grundsätze und Methoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord-Prämiensätze und vergleichbare leistungsbezogener Arbeitsentgelte, einschließlich der Geldfaktoren,

 

14.

Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

 

15.

Auswahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

 

16.

Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

 

17.

Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

wenn er nicht von der zuständigen Dienststelle nach § 55 Abs. 1 spätestens innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufgehoben wird. 4In den übrigen Fällen beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die zuständige Dienststelle; diese entscheidet sodann endgültig.

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