(1) 1Die Hauptpersonalräte, die Hauptrichterräte und der Hauptstaatsanwaltsrat im Bereich der Landesverwaltung bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. 2Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. 3Die Hauptpersonalräte, die Hauptrichterräte und der Hauptstaatsanwaltsrat entsenden je ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. 4Gelten bei einer obersten Dienstbehörde mehrere Personalräte als Hauptpersonalräte, entsenden sie zusammen ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte.

 

(2) Die Personalräte der obersten Landesbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Personalräte der obersten Landesbehörden.

 

(3) 1In Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, sind die Arbeitsgemeinschaften zu beteiligen. 2Die Rechte der Hauptpersonalräte, der Hauptrichterräte, des Hauptstaatsanwaltsrates und der Personalräte werden hierdurch nicht berührt. 3§ 59 bleibt unberührt.

 

(4) 1Die §§ 19, 22, 24 Abs. 1 und 3 bis 5, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 mit Ausnahme des § 36 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend. 2Die Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land in Schleswig-Holstein richtet sich nach § 86 Abs. 3.

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