(1) 1Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts und unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zu zwanzig Arbeitstage je Amtszeit vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. 2Ersatzmitglieder jeder Wahlvorschlagsliste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern können unter den gleichen Voraussetzungen bis zu zehn Arbeitstage vom Dienst freigestellt werden.

 

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt fünfzehn Arbeitstage zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung oder von der oder dem Landesbeauftragten[1] [Bis 17.12.2020: von der Landeszentrale] für politische Bildung als für die Personalratsarbeit nützlich anerkannt sind. 2Hinsichtlich der Zahl der teilnahmeberechtigten Ersatzmitglieder und des Umfangs der Freistellung gilt Absatz 1 entsprechend.

 

(3) 1Das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates sowie die es vertretenden Mitglieder des Personalrates haben unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts bis zu fünf Arbeitstage in zwei Jahren Anspruch auf Teilnahme an einer von einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband einberufenen Konferenz der Personalräte. 2Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

 

(4) 1Beschlüsse des Personalrates über die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 haben die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen und sind der Dienststelle rechtzeitig mitzuteilen. 2Sie sind für die Dienststelle bindend, es sei denn, daß das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststelle aufhebt. 3Der Antrag ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Unterrichtung der Dienststelle über den Beschluß des Personalrates zu stellen. 4Im Falle des Absatzes 1 tritt die Bindungswirkung nur ein, soweit sich die Beschlüsse des Personalrates im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel halten.

 

(5) Die zur Teilnahme von Mitgliedern des Personalrates an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 1 bewilligten Haushaltsmittel können dem Personalrat zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.

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