(1) 1Der Personalrat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. 2Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt er nach den Erfordernissen der Geschäftsführung. 3Dabei sind Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Personalratsmitgliedern zu berücksichtigen. 4Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(2) 1Die Gruppenvertretungen können zusätzlich Mitglieder in den Vorstand zur Wahrnehmung von Aufgaben in Gruppenangelegenheiten wählen. 2Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

 

(3) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. 2Die Aufgaben und die Geschäftsverteilung legt der Personalrat nach Erfordernissen des Geschäftsführungsbedarfs und persönlicher Eignung sowie nach beruflichen und fachlichen Kenntnissen fest.

 

(4) 1Der Personalrat wählt ein Vorstandsmitglied, das den Vorsitz im Personalrat übernimmt, und zugleich Vorstandsmitglieder für seine Vertretung. 2Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

 

(5) Das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.

 

(6) Abweichend von Absatz 5 vertreten in den Fällen des § 28 Abs. 3 und 4 das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied und im Falle einer Wahl nach Absatz 2 das von der Gruppenvertretung gewählte Vorstandsmitglied gemeinsam den Personalrat im Rahmen der von der Gruppenvertretung gefaßten Beschlüsse.

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