(1) 1Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Dienststellenleitung oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. 2§ 25 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. 3Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes beantragen.

 

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nimmt der Personalrat, die Gruppenvertretung oder das Mitglied die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, daß das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft.

 

(3) 1Ist der Personalrat oder die Gruppenvertretung aufgelöst, so setzt das den Vorsitz führende Mitglied der für Personalvertretungssachen zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Wahlvorstand ein. 2Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten.

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