(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

 

(2) 1Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerihre Vertretung (§ 14) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. 2Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe. 3Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten einer Gruppe durch.

 

(3) 1Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. 3Besteht der Personalrat aus einer Person oder steht einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu, erfolgt die Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(4) 1Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, auf jeden Fall von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. 3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Gruppenangehörige. 4Die nach § 12 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen.

 

(5) 1Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag der Beschäftigen von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigen unterzeichnet sein. 2Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(6) Jede oder jeder Beschäftigte der Dienststelle kann nur auf jeweils einem Wahlvorschlag benannt werden.

 

(7) Der Dienststellenleitung und den Gewerkschaften, die Wahlvorschläge eingereicht haben, ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

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