(1) In den Dienststellen (§ 8) des Landes, der Gemeinden, der Kreise und der Ämter sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalräte gebildet.

 

(2) 1Dienststelle und Personalrat arbeiten eng und gleichberechtigt zusammen unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge, um den Grundrechten der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten zu praktischer Wirksamkeit im Arbeitsleben zu verhelfen und um zugleich zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben beizutragen. 2Das gleiche gilt für die Zusammenarbeit der Personalräte untereinander. 3Dienststelle und Personalrat wirken vertrauensvoll mit den im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und mit den Arbeitgebervereinigungen zusammen.

 

(3) Der Personalrat ist Teil der Verwaltung.

 

(4) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

 

(5) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

 

(6) Berufsverbände, die als Zusammenschlüsse von Mitgliedern von Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes handeln und die ihre Mitglieder gegenüber Dienstherren und Arbeitgebern vertreten, sind Gewerkschaften im Sinne dieses Gesetzes.

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