Begriff

Spricht man von Mitbestimmung des Betriebsrats, so ist damit regelmäßig die "echte" Mitbestimmung gemeint, die bedeutet, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam ist. Im Gegensatz dazu bleibt der Arbeitgeber bei den sonstigen Beteiligungsrechten des Betriebsrats letztlich in seiner Entscheidung frei. Im Hinblick auf den Arbeitsschutz umfasst die Mitbestimmung des Betriebsrats unter bestimmten Rahmenbedingungen, z. B. die Bereiche Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Mitbestimmung von Betriebs- und Personalräten im Arbeitsschutz sind insbesondere § 87 Abs. 1 Nrn. 7, 14 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie § 75 Abs. 3 Nrn. 11 und 16 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) geregelt. Darüber hinaus ist die Rechtsprechung des BAG zu beachten (zuletzt Beschluss vom 8.12.2015, 1 ABR 83/13).

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