Abweichend von den Regeln und Abläufen zur Mitbestimmung in der Privatwirtschaft stellt sich, bei ansonsten absolut identischen Arbeitsschutzvorschriften, die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst dar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das Einsetzen der Mitbestimmung auf den Punkt fixiert, ab dem aus der – insoweit noch mitbestimmungsfreien – Gefährdungsanalyse Maßnahmen abgeleitet werden, während das BAG in der Privatwirtschaft auch bereits die Gefährdungsanalyse selbst der Mitbestimmung unterwirft. Das BVerwG hat dies damit begründet, dass § 81 BPersVG den Personalräten eine beteiligungspflichtige Vorbereitungsphase verschafft, wo diese den für Arbeitsschutz zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung mit Anregungen, Beratungen und Auskünften zur Seite stehen können. Indem der Personalrat die Chance habe, die Analysephase informiert und aktiv unterstützend zu begleiten, fände ja bereits eine qualifizierte Vorbereitung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes statt, die dann seiner Mitbestimmung unterliege.

 
Wichtig

Konsequenzen für die Praxis

Der Unterschied zwischen der BAG-Lösung für die Privatwirtschaft und der BVerwG-Lösung für den öffentlichen Dienst ist nur formaljuristisch. Während das BAG bei der Gefährdungsbeurteilung – und damit für einen der wesentlichsten Aspekte des Arbeitsschutzes überhaupt – "alles aus einem Guss" gestaltet unter Verwendung der Vorgaben aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, geht das BVerwG unter Ausschöpfung der §§ 75 und 81 BPersVG in 2 Schritten vor, kommt aber faktisch zum gleichen praktischen Ergebnis.

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