Rechtsgrundlage in der Betriebsverfassung ist § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Vorschrift besagt, dass der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen hat "bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften".

Neu ist die Mitbestimmung bei der Durchführung sog. "mobiler Arbeit" nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, die auch Fragen des Arbeitsschutzes betreffen kann.

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