In Betracht kommt weiterhin die Aufnahme von einsatzbezogenen Bedingungen. Aus Arbeitgebersicht sollten dies vorrangig personenbezogene Eigenschaften sein, die den Auslandseinsatz gefährden oder gänzlich verhindern könnten und die u. U. zum Planungszeitpunkt des Mitarbeitereinsatzes noch nicht vorliegen. Dazu können die folgenden Umstände gehören:

  • Visumserteilung,
  • Tropentauglichkeit
  • Erteilung sonstiger erforderlicher Genehmigungen, z. B. die Anerkennung von Führerscheinen, Lizenzen etc.,
  • Arbeitsgenehmigungen des Entsendestaats,
  • Weisungsrecht "vor Ort".

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