Wenn Sie eine anonyme Mitarbeiterbefragung durchführen, unterliegt diese selbst grundsätzlich nicht der erzwingbaren Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), da es sich bei diesen Fragebögen nicht um einen Personalfragebogen im Sinne des BetrVG handelt. Der Betriebsrat kann insofern kein unmittelbares Mitbestimmungsrecht geltend machen. Es besteht allerdings eine Informationspflicht nach dem BetrVG. Informieren Sie also zeitnah, offen und transparent.

Infolge der DSGVO kann es zudem empfehlenswert sein, eine Mitarbeiterbefragung auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung durchzuführen, da es sich nicht um eine erforderliche Datenerhebung und -verarbeitung i. S. d. § 26 BDSG handelt.

Übertragen Sie darüber hinaus Verantwortung von Teilaufgaben im Projekt an einen Vertreter des Betriebsrats. Dies hat den Vorteil, dass Teile der inhaltlichen Argumentation zur Mitarbeiterbefragung mit dem Betriebsrat bereits durch seinen Vertreter übernommen werden und der Aufwand auf mehrere Personen verteilt wird. Auch kann der Betriebsrat im Prozess als Ansprechpartner für die Mitarbeiter bei Problemen oder Kritik fungieren. Eine solche Beteiligung kann das Vertrauen und damit auch die Beteiligung stärken.

Außerdem hat der Betriebsrat Mitwirkungsrechte bezüglich der Ergebnisse: Er kann vom Arbeitgeber Auskunft über die Auswertung einer im Betrieb durchgeführten Befragung verlangen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse die Aufgaben des Betriebsrats betreffen. Davon ist bei Mitarbeiterbefragungen im Normalfall auszugehen.

Wird in der Mitarbeiterbefragung z. B. um Meinungsäußerungen zu den Arbeitsanforderungen, Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb, Arbeitszeiten und Sozialleistungen, zur Führungskraft und zum Team gebeten, so sind dem Betriebsrat auf sein Verlangen hin sämtliche angefertigten Auswertungslisten und -diagramme, nicht jedoch eventuelle ergänzende Kommentare der Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.[1]

Außerdem können auch Folgemaßnahmen mitbestimmungspflichtig werden, sodass eine gute Zusammenarbeit im gesamten Prozess selbstverständlich sein sollte.

[1] Vgl. LAG Frankfurt, Urteil v. 28.11.1996, 12 TaBV 86/96.

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