Überblick

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei gewerblichen Arbeitgebern und in Privathaushalten hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Die Berechnung ist unkompliziert, soweit es sich um "normale" Minijobs handelt.

Besondere Regelungen gelten aber beispielsweise für vorgeschriebene Praktika. Hier muss unterschieden werden, ob die Praktikantentätigkeit oder eine nebenher geringfügig ausgeübte Beschäftigung beurteilt werden. Ausnahmen gibt es daneben z. B. für Beamte in einer Nebentätigkeit oder Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes.

Für die Pauschalbeiträge in der Rentenversicherung gilt anders als bei bestehender Rentenversicherungspflicht in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kein Mindestbeitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Pflicht zur Entrichtung von Pauschalbeiträgen in der Kranken- und Rentenversicherung ist in § 249b Sätze 1,2 SGB V und § 172 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a SGB VI geregelt. Die Beitragstragung richtet sich nach § 168 Abs. 1b und 1c SGB VI. Die Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) enthalten weitere Regelungen.

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