In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer geringfügig entlohnt rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, erfolgt keine hälftige Beitragslastverteilung: Der Arbeitgeber hat vielmehr einen Betrag i. H. v. 15 % bzw. 5 % bei Privathaushalten als Beitrag zu tragen. Den Restbeitrag, also 3,6 % bzw. 13,6 %, hat der geringfügig Beschäftigte aufzubringen. Bei einem Arbeitsentgelt unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist der Arbeitnehmeranteil entsprechend größer.

Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem vollen Beitrag von 175 EUR/Kalendermonat und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers, der vom tatsächlichen Arbeitsentgelt zu bestimmen ist.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Beiträge bei RV-Pflicht im Minijob

Eine Aushilfe nimmt zum 1.7.2024 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim gewerblichen Arbeitgeber M auf (monatliches Arbeitsentgelt 300 EUR).

Die Aushilfe ist über ihren Ehegatten gesetzlich krankenversichert. Von der Rentenversicherungspflicht lässt sie sich nicht befreien.

Ergebnis:

 
Krankenversicherung: 300 EUR × 13 % = 39,00 EUR
Rentenversicherung:
Gesamtbeitrag: 300 EUR × 18,6 % = 55,80 EUR
abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil (Pauschalbeitrag des Arbeitgebers): 300 EUR × 15 % = 45,00 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil:   10,80 EUR

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