Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigten waren die Regelungen zum gelegentlichen und unvorhersehbaren Überschreiten bis 30.9.2022 lediglich in der Geringfügigkeitsrichtlinie zu finden. Das gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten war betragsweise an keine bestimmte Höchstgrenze gebunden. Als gelegentlich wurde ein Überschreiten von nicht mehr als 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen.[1]

Seit dem 1.10.2022 ist das gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten im Minijob gesetzlich geregelt.[2] Minijobber dürfen im Kalendermonat des Überschreitens maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (2 x 538 EUR = 1.076 EUR)[3] verdienen. Als gelegentlich gilt seit dem 1.10.2022 ein Überschreiten in bis zu 2 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Auf Jahressicht ist somit ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-Fachen der Geringfügigkeitsgrenze möglich (für das Kalenderjahr 2024 = 7.532 EUR).[4]

 
Hinweis

Folgen einer schädlichen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

Werden die Grenzen des gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens nicht eingehalten (z. B. mehr als 2 Kalendermonate), dann ist die Beschäftigung für den Zeitraum des Überschreitens versicherungspflichtig. Ab dem darauffolgenden Monat kann eine neue Prüfung erfolgen, ob die Beschäftigung bei vorausschauender Jahresprognose das regelmäßige Arbeitsentgelt von monatlich 538 EUR nicht überschreitet.

 
Praxis-Beispiel

Unvorhergesehenes gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Eine gesetzlich krankenversicherte Aushilfe ist geringfügig entlohnt beschäftigt und verdient seit dem 1.1.2024 ein monatliches Arbeitsentgelt von 538 EUR. Sie hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ende Juli bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten vom 1.8.2024 bis zum 30.9.2024 zusätzlich eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in den Monaten August und September auf monatlich 1.076 EUR.

Der Arbeitgeber bittet sie Ende Oktober erneut wider Erwarten vom 1.11.2024 bis zum 30.11.2024 zusätzlich eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat November erneut auf 1.076 EUR. Ab 1.12.2024 werden wieder laufend 538 EUR monatlich gezahlt.

Ergebnis

Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung, die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR. Die Aushilfe bleibt dennoch auch für die Zeit vom 1.8.2024 bis 30.9.2024 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (1.10.2023 bis 30.9.2024) nur um ein gelegentliches (max. 2-maliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze handelt.

Der Arbeitgeber hat in der Zeit vom 1.8.2024 bis zum 30.9.2024 auch auf das erhöhte Arbeitsentgelt von 1.076 EUR weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt fort.

Vom 1.11.2024 bis 30.11.2024 liegt Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR übersteigt und innerhalb der letzen 12 Monate bereits in den Monaten August und September ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen hat. Im Monat November liegt somit kein (2-maliges) gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze mehr vor.

Ab 1.12.2024 handelt es sich wieder um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Die Aushilfe kann sich erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze aufgrund eines schwankenden Arbeitsentgelts sind in den einzelnen Kalendermonaten generell unschädlich, sofern dadurch nicht die Jahresgrenze von 6.456 EUR[5] überschritten wird.

 
Praxis-Beispiel

Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aufgrund schwankenden Entgelts

Ein gesetzlich familienversicherter Angestellter arbeitet seit dem 1.1.2024 gegen ein Arbeitsentgelt von 508 EUR in einer Werkstatt. Er hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Es kommt immer mal wieder vor, dass unvorhersehbare Mehrarbeit in einzelnen Kalendermonaten wie folgt zu einem höheren Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze führt:

Februar 2024: 560 EUR

Mai 2024: 630 EUR

Juli 2024: 560 EUR

Oktober 2024: 910 EUR

Ergebnis

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt übersteigt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2024 bis 31.12.2024) erstmalig im Oktober die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR. Die unvorhersehbaren höheren Entgeltzahlungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze in den Monaten Februar, Mai und Juli bleiben unberücksichtigt, weil damit die zulässige Jahresentgeltgrenze von 6.456 EUR in dem vom Arbeitgeber für...

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