Übt ein Rentner eine Beschäftigung aus, vollzieht sich die versicherungsrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen. Beschäftigte Rentner sind grundsätzlich versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. Sofern nicht von dem Befreiungsrecht Gebrauch gemacht wird, besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

 
Achtung

Erreichen der Regelaltersgrenze entscheidet über Rentenversicherungspflicht

Für Bezieher einer Altersvollrente gelten für die Rentenversicherung folgende Regeln: Ist die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, sind geringfügig entlohnte Beschäftigte stets versicherungspflichtig. Sie können sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Ist die Regelaltersgrenze erreicht, besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber kann auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werden. Der Minijobber bleibt dann rentenversicherungspflichtig.

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