Übt ein Beamter neben seinem Beamtenverhältnis (versicherungsfreie (Haupt-)Beschäftigung) eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, ist diese Nebenbeschäftigung in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Pflegeversicherung besteht keine Versicherungspflicht. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt, da der Beamte in seiner (Haupt-)Beschäftigung versicherungsfrei ist. In der Rentenversicherung besteht in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungspflicht, sofern sich der Beamte nicht auf Antrag befreien lässt.[1] Der Arbeitgeber des geringfügig entlohnten Beschäftigten hat den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nur zu zahlen,[2] wenn der Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung (freiwillig) versichert ist.

 
Achtung

Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung

Zur Rentenversicherung ist vom Arbeitgeber im Falle eines rentenversicherungspflichtigen Minijobs ebenfalls der Beitrag i. H. v. 15 % zu entrichten. In den seltenen Fällen, bei denen die Gewährleistung einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft auf den Minijob erstreckt wird, besteht Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. In diesen Fällen fällt kein Beitrag – auch nicht der Pauschalbeitrag – zur Rentenversicherung an.

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