Während der Elternzeit entfällt die versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung. Wird daher während der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, bleibt diese kranken- und arbeitslosenversicherungsfrei und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung tritt Versicherungspflicht ein, soweit kein Befreiungsantrag gestellt wurde.[1] Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung tritt hingegen ein, wenn

  • das Arbeitsentgelt die maßgebliche Entgeltgrenze von 538 EUR überschreitet oder
  • mehr als eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird und aus den geringfügig entlohnten Beschäftigungen ein Arbeitsentgelt von insgesamt mehr als 538 EUR erzielt wird.

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