Wenn ein Beamter neben seinem Beamtenverhältnis eine (Haupt-)Beschäftigung und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, besteht in der Hauptbeschäftigung Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist neben der (Haupt-)Beschäftigung in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, soweit das monatliche Entgelt 538 EUR nicht überschreitet und kein Befreiungsantrag gestellt wurde.[1] In der Arbeitslosenversicherung bleibt die geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei, weil Beschäftigungen dieser Art nicht mit versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigungen zusammengerechnet werden.

In der Krankenversicherung besteht hinsichtlich der (Haupt-)Beschäftigung Versicherungsfreiheit. In der Pflegeversicherung besteht keine Versicherungspflicht, sodass eine Zusammenrechnung der (Haupt-)Beschäftigung mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung ausscheidet. Der Arbeitgeber der geringfügig entlohnten Beschäftigung hat allerdings den Pauschalbeitrag zu zahlen, sofern der Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung (freiwillig) versichert ist.

Übersicht: Mehrere Beschäftigungen durch Beamte

In den nachstehenden Beispielsfällen ist für den Beamten eine freiwillige Krankenversicherung unterstellt worden, sodass Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Da der Beamte Anspruch auf Beihilfe hat, zahlt er Beiträge zur Pflegeversicherung nach dem halben Beitragssatz (Beitragsgruppenschlüssel "2").

 
Beispiele Art der Beschäftigung Personengruppen-
schlüssel
Beitragsgruppen-
schlüssel
1 – 4 Hauptbeschäftigung als Beamter (freiwillig krankenversichert und damit versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung; die Gewährleistung einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft wird jeweils nicht auf die Nebenbeschäftigungen erstreckt).
1 Nebenbeschäftigung als Buchhalter mtl. 538 EUR 109 6500/6100
2 Nebenbeschäftigung A als Programmierer mtl. 200 EUR 109 6500/6100
  Nebenbeschäftigung B als Buchhalter mtl. 150 EUR 109 6500/6100
3 Nebenbeschäftigung A als Buchhalter mtl. 550 EUR 101 0112
  Nebenbeschäftigung B als Fahrer mtl. 150 EUR 109 6500/6100
4 Nebenbeschäftigung A als Buchhalter mtl. 300 EUR 101 0112
  Nebenbeschäftigung B als Berater mtl. 300 EUR 101 0112

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