Sobald ein Arbeitnehmer eine nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung und mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt, gilt Folgendes: Die (Haupt-)Beschäftigung und die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung werden – wie im ersten Absatz oben dargestellt – jeweils für sich versicherungsrechtlich beurteilt. Eine zweite oder sogar weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden hingegen mit der (Haupt-)Beschäftigung zu den Zweigen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammengerechnet.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen

Für die zweite und für weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen. Hier erfolgt die Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung.

Wird die erste Nebenbeschäftigung beendet oder für längere Zeit unterbrochen, kann eine daneben ausgeübte weitere Beschäftigung den Status der ersten geringfügig entlohnten Beschäftigung erlangen. Dann entfällt für diese Nebenbeschäftigung die Zusammenrechnung mit der versicherungsfreien (Haupt-)Beschäftigung.

 
Wichtig

Keine Zusammenrechnung in der Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung werden nicht geringfügig versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Beurteilung verschiedener Beschäftigungsarten

 
Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit Jahren regelmäßig 30 Stunden bei einer Tankstelle als Kassiererin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.750 EUR
(Erst-)Nebenbeschäftigung als Kassiererin ab 1.1. des Jahres beim Kaufmarkt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR
(Zweit-)Nebenbeschäftigung als Kassiererin ab 1.6. des Jahres in einem Getränkemarkt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 160 EUR

Die Arbeitnehmerin hat für die Nebenbeschäftigungen einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt.[1]

Ergebnis:

Tankstelle: Die Arbeitnehmerin ist in der Beschäftigung bei der Tankstelle versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Kaufmarkt: Diese Beschäftigung zählt als erste Nebenbeschäftigung und die Geringfügigkeitsgrenze wird nicht überschritten. Die Arbeitnehmerin ist in dieser geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Von der Rentenversicherungspflicht hat sie sich auf Antrag befreien lassen.

Getränkemarkt: Die Arbeitnehmerin ist ab 1.6. in dieser geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, weil die (Haupt-)Beschäftigung und die geringfügig entlohnte (Zweit-)Nebenbeschäftigung zusammengerechnet werden. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist in der (Zweit-)Nebenbeschäftigung ausgeschlossen. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung nicht zusammengerechnet werden.

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