Sind für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % nicht anwendbar. Es entsteht jedoch nicht unmittelbar eine individuelle Steuerpflicht. Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Lohnsteuer mit dem Steuersatz von 20 % pauschal erheben.[1] Diese Ausnahmeregelung greift, wenn für eine Beschäftigung, die für sich allein gesehen eine geringfügig entlohnte Beschäftigung darstellt, keine Pauschalbeiträge von 15 % oder 5 % zur Rentenversicherung zu zahlen sind und deshalb die 2-%-Pauschalierung nicht in Betracht kommt.

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