Arbeitslohn aus einer nichtselbstständigen Beschäftigung unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug unter Anwendung der individuellen Lohnsteuerklasse und des progressiven Einkommensteuertarifs. Als Ausnahme von den allgemeinen Regeln kann das an geringfügig Beschäftigte gezahlte Arbeitsentgelt mit einem Steuersatz von 2 % pauschal besteuert werden[1], wenn

  • das Arbeitsentgelt regelmäßig 520 EUR monatlich[2] nicht übersteigt und
  • der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung oder ggf. an berufsständische Versorgungswerke zu entrichten hat.

Sozialversicherungsrechtliches Entgelt maßgebend

Die Pauschalierung knüpft sowohl hinsichtlich ihrer Anwendung als auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt) an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an.

Es muss eine abhängige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherungsrechts vorliegen und der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten haben.[3] Diese Voraussetzungen gelten auch bei der Beurteilung mehrerer Beschäftigungen.

[2] Bis 30.9.2022: 450 EUR.
[3] R 40a Abs. 2 LStR 2023.

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