1 Besteuerung nach den ELStAM

1.1 Laufender Abzug

Der an kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (sog. Aushilfskräfte, Gelegenheitsarbeiter) gezahlte Arbeitslohn ist nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuererhebung richtet sich grundsätzlich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers.

1.2 Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

Arbeitgeber dürfen bei gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu 24 Arbeitstagen einen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.[1]

Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens ist, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung

  • unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
  • mit der Zustimmung den aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen im Kalenderjahr einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und
  • mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand (Steuererklärung) bekannt ist.

2 Pauschalbesteuerung mit 25 %

2.1 Voraussetzungen im Überblick

Der an kurzfristig Beschäftigte gezahlte Arbeitslohn kann mit 25 % pauschal besteuert werden[1], wenn

  • der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
  • die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht und
  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 150 EUR je Arbeitstag nicht übersteigt und der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn höchstens 19 EUR[2] beträgt oder
  • die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird; in diesen Fällen ist die Tageslohngrenze unbeachtlich.

Zu der pauschalen Lohnsteuer kommen der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und ggf. die pauschale Kirchensteuer hinzu. Bemessungsgrundlage ist die pauschale Lohnsteuer.

 
Wichtig

Lohnsteuerrechtliche Beurteilung abweichend vom Sozialversicherungsrecht

Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist lohnsteuerrechtlich ohne Bedeutung. Die lohnsteuerrechtliche Beurteilung für die Pauschalbesteuerung mit 25 % erfolgt ausschließlich nach den o. g. Kriterien.

2.2 Merkmale einer gelegentlichen Beschäftigung

Eine gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung liegt vor, wenn der kurzfristig Beschäftigte bzw. die Aushilfskraft ohne feste Wiederholungsabsicht tätig wird. Unschädlich ist, wenn es tatsächlich zu Wiederholungen der Tätigkeit kommt. Entscheidend ist, dass die erneute Tätigkeit nicht bereits von vornherein vereinbart worden ist. Es kommt dann nicht darauf an, wie oft die Aushilfskräfte tatsächlich im Laufe des Jahres beschäftigt werden.

 
Praxis-Tipp

Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristig verfügbarem Mitarbeiterpool

Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitgeber auf einen "Stamm" von Arbeitnehmern zurückgreifen kann, die ohne Wiederholungsabsicht und je nach persönlicher Lebenssituation zum Abruf für eine kurzfristige Beschäftigung bereitstehen.

 
Praxis-Beispiel

Gelegentliche Beschäftigung auf Abruf

Ein Arbeitgeber benötigt häufig Aushilfen für das Catering von Sportveranstaltungen. Er hat eine Gruppe von Personen, die bereit sind, auf Abruf und nach persönlicher Abkömmlichkeit auszuhelfen. Es besteht keine anfängliche Wiederholungsabsicht.

Ergebnis:

Auch wenn der Arbeitgeber eine Aushilfe im Laufe eines Jahres wiederholt beschäftigt, handelt es sich um kurzfristige Beschäftigungen.

 
Praxis-Beispiel

Auf Dauer angelegte Beschäftigung an 3 Tagen pro Monat

Ein Arbeitgeber benötigt regelmäßig eine Buchhaltungshilfe. Er vereinbart mit einer Aushilfe, dass sie jeweils an den letzten 3 Tagen des Monats im Betrieb arbeiten soll.

Ergebnis:

Weil die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird, handelt es sich nicht um eine kurzfristige bzw. gelegentliche Beschäftigung ohne Wiederholungsabsicht. Die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % liegen nicht vor.

Falls die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt sind, ist die Lohnsteuerpauschalierung i. H. v. 2 % oder 20 % möglich[1].

2.3 Berechnung des 18-Tage-Zeitraums

Für die Berechnung des 18-Tage-Zeitraums sind nur die hintereinander gelegenen Arbeitstage der kurzfristigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig von der täglichen Arbeitszeit. Arbeitsfreie Wochenenden, Feiertage, Krankheitstage usw. ohne Lohnzahlung führen nicht zu einer Unterbrechung 18-Tage-Zeitraums.

 
Achtung

"Arbeitstag" entspricht nicht immer dem Kalendertag

Zu beachten ist, dass der Begriff "Arbeitstag" nicht immer als Kalendertag zu verstehen ist; im Einzelfall ist das Tätigkeitsbild entscheidend. So kann als ein Arbeitstag auch eine sich auf 2 Kalendertage erstreckende Nachtschicht angesehen werden.

2.4 Berechnung der Tageslohngrenze

Bei der Berechnung der Lohngrenzen sind alle steuerpflichtigen Einnahmen aus dem vorliegenden Dienstverhältnis anzusetzen.

Außer Betracht bleiben

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