Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass eine Rahmenvereinbarung besteht, liegt eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vor, als im laufenden Kalenderjahr die maßgebende Zeitgrenze nicht überschritten wird.

 
Achtung

Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen

Bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des 3-Monatszeitraums 90 Kalendertage. Volle Kalendermonate werden dabei mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Für einen Zeitmonat, der aber keinen kompletten Kalendermonat umfasst, sind ebenfalls 30 Tage anzusetzen. Bei der Zusammenrechnung sind Kalendermonate somit stets vor Zeitmonaten zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Vorbeschäftigungszeiten

Eine Hausfrau nimmt am 1.11.2024 eine Beschäftigung als Aushilfe auf, die von vornherein bis zum 12.12.2024 (42 Kalendertage) befristet ist. Die Hausfrau war im Kalenderjahr 2024 wie folgt beschäftigt:

 
vom 1.1. bis 25.2.2024 55 Kalendertage
zusammen 97 Kalendertage

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt jeweils 40 Stunden (6-Tage-Woche).

Ergebnis: Die am 1.11.2024 aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeübten Beschäftigungen (42 + 55 = 97 Tage) die Grenze von 90 Kalendertagen überschreitet. Maßgeblich ist die Zeitgrenze von 90 Kalendertagen. Sofern bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (1.1.2024) die weiteren Beschäftigungszeiten bekannt gewesen wären, wären alle Beschäftigungen aus 2024 versicherungspflichtig.

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