Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass eine regelmäßige Beschäftigung besteht, liegt eine kurzfristige Beschäftigung so lange vor, wie die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen oder 90 Kalendertagen nicht überschritten wird.

Liegt zwischen den beiden Rahmenvereinbarungen aber ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten, ist rechtlich von einer neuen Situation auszugehen. In diesen Fällen liegt eine neue kurzfristige und damit versicherungsfreie Beschäftigung vor. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.

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