3.1 Gelegentlich ausgeübte kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Hierzu gehören auch Beschäftigungen, die z. B. durch eine längstens für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen ausgeübt werden. Bei Rahmenvereinbarungen mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre liegt eine gelegentliche kurzfristige Beschäftigung vor, wenn

  • die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus für maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr erfolgen und
  • der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.

In diesen Fällen sind die Arbeitseinsätze von vornherein nicht vorhersehbar und folgen keinem bestimmten Muster oder Rhythmus. Das heißt, die Arbeitseinsätze erfolgen in unterschiedlichen Monaten, zu unterschiedlichen Anlässen sowie der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage nach ohne erkennbarem Schema. Der Arbeitgeber muss zur Sicherstellung des Betriebsablaufs nicht regelmäßig auf Aushilfskräfte zurückgreifen.[1]

 
Achtung

Ausschluss einer kurzfristigen Beschäftigung

Regelmäßige Beschäftigungen gelten nicht (mehr) als kurzfristige Beschäftigung.[2]

3.2 Auf ständige Wiederholung gerichtete Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll.

Eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht nicht. In diesem Fall handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung. Die Regelmäßigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Arbeit nicht unvorhersehbar in wechselnder Häufigkeit und zu verschiedenen Zeiten übernommen wird[1], oder dass aufgrund einer Rahmenvereinbarung eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung miteinander in kurzem Abstand folgenden Beschäftigungen angenommen werden kann.[2] Für das Vorliegen einer regelmäßigen Beschäftigung kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten.

 
Praxis-Beispiel

Vorhersehbarer Arbeitseinsatz über mehrere Jahre

Ein Hausmann arbeitet als Techniker unbefristet bei einem Edelstahlwerk jeweils an den letzten 5 Arbeitstagen im Kalendermonat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 720 EUR.

Ergebnis: Die Tatsache, dass der Techniker aufgrund der vorhersehbaren Einsätze über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine regelmäßige Beschäftigung ausübt, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus. Dabei ist unerheblich, dass die für die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer von max. 70 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird. Der Techniker ist in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt und somit auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

[2] BSG, Urteil v. 28.4.1982, 12 KR 1/80.

3.3 Neue Rahmenvereinbarung

Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass eine regelmäßige Beschäftigung besteht, liegt eine kurzfristige Beschäftigung so lange vor, wie die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen oder 90 Kalendertagen nicht überschritten wird.

Liegt zwischen den beiden Rahmenvereinbarungen aber ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten, ist rechtlich von einer neuen Situation auszugehen. In diesen Fällen liegt eine neue kurzfristige und damit versicherungsfreie Beschäftigung vor. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.

3.4 Kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung

Die versicherungsrechtliche Beurteilung wird immer vorausschauend für die gesamte Beschäftigungsdauer vorgenommen. Das gilt insbesondere dann, wenn diese über den Jahreswechsel hinaus andauert und mit Beginn des neuen Kalenderjahres dem Grunde nach ein neuer Beurteilungszeitraum beginnt. Anzurechnen sind alle befristeten Beschäftigungen desselben Kalenderjahres, sowohl in der Vergangenheit liegende als auch vorausschauend bereits bis zum Jahresende geplante.

Diese Regelungen gelten auch für Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen.

 
Achtung

Kalenderjahrübergreifende Überschreitung der Zeitgrenzen

Eine kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung ist kurzfristig, wenn zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbes...

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