Gleiches gilt umgekehrt, wenn sich an die befristete kurzfristige Beschäftigung unmittelbar eine – für sich betrachtet – geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt. Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt.

 
Hinweis

Besonderheiten bei Studenten

Bei beschäftigten Studenten, die eine kurzfristige Beschäftigung während der Vorlesungszeit ausüben, sind allerdings Besonderheiten zu beachten.[1]

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