Überblick

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 538 EUR im Monat nicht überschreitet. Der Begriff "regelmäßig" deutet bereits an, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auch dann noch vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer in einzelnen Monaten mehr als 538 EUR verdient. Unter welchen Bedingungen ist aber ein Überschreiten der Verdienstgrenze zulässig? Und wie kann man sich vor bösen Überraschungen bei einer Betriebsprüfung schützen? Welche Folgen hat es, wenn Arbeitgeber die Versicherungspflicht schlicht falsch oder nach Veränderung der Beschäftigung nicht korrekt beurteilen?

Schließlich gilt es, dass man sich als Arbeitgeber vor der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuernachzahlungen schützt. Nachfolgend wird dargelegt, wie zu differenzieren ist, ob beim Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze weiterhin von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Die Geringfügigkeits-Richtlinien beinhalten viele Beispiele zu dieser Beschäftigungsform.

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