Auch Arbeitnehmer können ein rechtliches Interesse daran haben, dass eine zunächst als Minijob mit Verdienstgrenze berechnete Beschäftigung nicht nachträglich in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umgewandelt wird. Ursächlich hierfür sind weniger die dann anfallenden Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag. Diese darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Regelfall nur zu einem geringen Teil vom Lohn einbehalten.[1] Große finanzielle Auswirkungen kann aber der rückwirkende Wegfall der Berechtigung, die Lohnsteuer pauschal mit 2 %[2] abzuführen, für den Arbeitnehmer haben.

Im Regelfall führen Arbeitgeber für Minijobber statt der individuellen Lohnsteuer die zumeist wesentlich geringere Pauschalsteuer ab. Wenn im Nachhinein die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen erhoben wird, weil die Berechtigung zur alternativen Pauschalbesteuerung nachträglich entfallen ist, fällt im Regelfall nachträglich zu entrichtende Lohnsteuer an. Da die Lohnsteuer im Gegensatz zur Pauschsteuer nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer zu tragen ist, kann dies zu erheblichen Nachforderungen vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. zur Nachforderung durch das Finanzamt führen.[3]

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