Soweit ein vom Arbeitgeber zunächst als geringfügig entlohnt beurteiltes Beschäftigungsverhältnis im Zuge einer Betriebsprüfung nachträglich als sozialversicherungspflichtig eingestuft wird, ergeben sich hierdurch eine ganze Reihe von Konsequenzen. Der Rentenversicherungsträger wird im Regelfall per Bescheid Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung feststellen und die zuständige Krankenkasse auffordern, die zu wenig gezahlten Beiträge nachzufordern. Da es sich hierbei um einen recht häufig vorkommenden Beanstandungsfall handelt, haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf ein vereinfachtes Verfahren zur Beitragskorrektur verständigt.

Die Rentenversicherungsträger berechnen in diesen Fällen nur die Beitragsdifferenz zwischen den Pauschalabgaben und den Sozialversicherungsbeiträgen und benachrichtigen die zuständige Krankenkasse. Das Erstattungsverfahren für die Minijob-Pauschalabgaben entfällt, die bereits in Annahme einer geringfügigen Beschäftigung entrichteten Pauschalbeiträge als auch die Umlagebeträge werden nicht korrigiert und auch nicht erstattet. Im Gegenzug erheben die Krankenkassen die ausstehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen nur insoweit, als sie die bereits entrichteten Pauschalabgaben übersteigen.

 
Wichtig

Vereinfachung in der Sozialversicherung gilt nicht für Steuer

Losgelöst von diesem vereinfachten Verfahren bei den Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen muss die steuerrechtliche Korrektur erfolgen. Der Arbeitgeber erhält die in der irrtümlichen Annahme eines Minijobs abgeführte Pauschalsteuer von 2 %[1] zurück, muss aber im Gegenzug nachträglich ggf. Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen vom Entgelt des Beschäftigten einhalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abführen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge