Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 538 EUR im Monat, liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Wenn Arbeitgeber dies nicht beachten, kann es zu folgenden Konsequenzen führen: Die Prüfer der Rentenversicherung greifen diese Fälle auf und stellen im Nachhinein Sozialversicherungspflicht und damit einhergehend auch zwangsläufig die Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer fest.
Frage des Verschuldens unerheblich
Für die nachträgliche Feststellung der Sozialversicherungspflicht und die Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer kommt es auf ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich nicht an.
Fälle dieser Art kommen gar nicht so selten vor. Hierbei kann es sein, dass im laufenden Beschäftigungsverhältnis Umstände eintreten, die die Verhältnisse insoweit ändern, dass keine Geringfügigkeit mehr vorliegt. Es ist aber auch möglich, dass ein Beschäftigungsverhältnis von Anfang an unzutreffend beurteilt wurde und es sich nie um einen Minijob gehandelt hat. Beide Fälle gilt es zu vermeiden, denn sie sind zwangsläufig mit erheblichen Nachforderungen der Einzugsstellen oder der Finanzverwaltung verbunden.
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