Als unvorhersehbar sind Umstände anzusehen, die vom Arbeitgeber nicht zu beeinflussen und auch nicht absehbar sind.

Hierunter sind ohne Weiteres Umstände höherer Gewalt anzusehen, wenn diese das Erfordernis von Mehrarbeit unmittelbar bedingen und somit zu einem Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze beim geringfügig entlohnt Beschäftigten führen. Insbesondere bei Betrieben mit geringen Beschäftigtenzahlen kann dies angenommen werden, wenn der geringfügig Beschäftigte die Arbeitsleistung eines erkrankten oder verstorbenen Belegschaftsmitglieds vorübergehend übernimmt. Sofern die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger im Einzelfall nicht von einem unvorhersehbaren Überschreiten der Verdienstgrenze ausgeht und infolgedessen Versicherungspflicht per Bescheid verbindlich feststellt, obliegt es dem Arbeitgeber, den Beweis für die Unvorhersehbarkeit zu führen.

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