1.3.1 Unvorhersehbare Umstände

Als unvorhersehbar sind Umstände anzusehen, die vom Arbeitgeber nicht zu beeinflussen und auch nicht absehbar sind.

Hierunter sind ohne Weiteres Umstände höherer Gewalt anzusehen, wenn diese das Erfordernis von Mehrarbeit unmittelbar bedingen und somit zu einem Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze beim geringfügig entlohnt Beschäftigten führen. Insbesondere bei Betrieben mit geringen Beschäftigtenzahlen kann dies angenommen werden, wenn der geringfügig Beschäftigte die Arbeitsleistung eines erkrankten oder verstorbenen Belegschaftsmitglieds vorübergehend übernimmt. Sofern die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger im Einzelfall nicht von einem unvorhersehbaren Überschreiten der Verdienstgrenze ausgeht und infolgedessen Versicherungspflicht per Bescheid verbindlich feststellt, obliegt es dem Arbeitgeber, den Beweis für die Unvorhersehbarkeit zu führen.

1.3.2 Mehrmaliges zulässiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Die Entgeltgrenze von 538 EUR darf auch in mehr als 2 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres unvorhersehbar überschritten werden. Bedingung ist dann jedoch, dass in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts die Verdienstgrenze von 6.456 EUR eingehalten wird. Diese weitergehende Regelung harmoniert mit den Kriterien zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei schwankenden Entgelten oder bei Abschluss einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung.

 
Praxis-Beispiel

Mehrmaliges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Ein geringfügig entlohnt Beschäftigter arbeitet seit dem 1.1. gegen ein Entgelt von 200 EUR im Monat. In den Monaten Mai, Juli, August und Dezember wird wegen Krankheitsvertretung jeweils ein erhöhtes Entgelt von 600 EUR gezahlt.

Ergebnis: Im maßgeblichen Jahreszeitraum (1.1. des laufenden Jahres bis 31.12. des laufenden Jahres) wird die Entgeltgrenze von 538 EUR in mehr als 2 Kalendermonaten unvorhergesehen überschritten. Da das erzielte Entgelt innerhalb des Jahreszeitraums mit insgesamt 4.000 EUR die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 EUR nicht überschreitet, handelt es sich um ein unschädliches Überschreiten. Es liegt durchweg eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

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