Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Sie verliert mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf, muss dem neuen Arbeitgeber wiederum ein schriftlicher Befreiungsantrag vorgelegt werden. Dies gilt auch, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt.

Folgt jedoch der erneute Minijob bei demselben Arbeitgeber, handelt es sich um eine durchgehende Beschäftigung. Eine andere Beurteilung ist im Einzelfall unter engen Voraussetzungen möglich, wenn entsprechend belegt wird, dass es sich tatsächlich um 2 verschiedene und nicht im Zusammenhang stehende Beschäftigungen handelt. Eine durchgehende Beschäftigung liegt vor, wenn zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn der folgenden Beschäftigung ein Zeitraum von höchstens 2 Monaten liegt. In diesem Fall verliert der Befreiungsantrag nicht seine Wirkung und muss infolgedessen nicht erneut schriftlich gestellt werden. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ausdrücklich mitteilt, dass er in der fortgesetzten geringfügig entlohnten Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sein möchte.

Sobald der Wechsel von einer geringfügig entlohnten in eine mehr als geringfügige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erfolgt (z. B. durch Änderung des Entgelts), verliert die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ihre Wirkung. Die Rentenversicherungsfreiheit muss bei anschließender geringfügig entlohnter Beschäftigung erneut vom Arbeitnehmer beantragt werden.

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