Arbeitnehmer, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben und bei Zusammenrechnung der monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten, können nur einheitlich von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit werden. Der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Befreiungsantrag wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Die Minijob-Zentrale informiert die anderen Arbeitgeber durch eine Meldung über die Befreiung und von welchem Zeitpunkt an sie zu berücksichtigen ist. Die beteiligten Arbeitgeber müssen die seit dem Beginn der Befreiung bereits durchgeführten Entgeltabrechnungen korrigieren. Der Befreiungsantrag gilt für die Dauer aller im Zeitpunkt seiner Abgabe bestehenden Beschäftigungsverhältnisse und verliert seine Wirkung erst, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird.

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