Stellt ein Sozialversicherungsträger fest, dass

  • mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder, abgesehen von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung,
  • eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung

zusammenzurechnen sind, tritt Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die zuständige Einzugsstelle oder einen Rentenversicherungsträger ein. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich nicht mehr um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sondern um zu allen Versicherungszweigen versicherungspflichtige Beschäftigungen. Eine solche Feststellung kann z. B. durch Datenabgleich bei der Minijob-Zentrale oder bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger oder bei einer Betriebsprüfung erfolgen. Die zuständige Einzugsstelle bzw. der Rentenversicherungsträger wird dem Arbeitgeber in dem Bescheid über die festgestellte Versicherungspflicht den Tag des Beginns der Versicherungspflicht mitteilen und zur Übermittlung der entsprechenden Meldungen auffordern.

 
Achtung

Kein Schutz bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Die Versicherungspflicht tritt nicht erst mit der Bekanntgabe der Feststellung ein, wenn es der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Von einem Vorsatz ist z. B. dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber Hinweise des Beschäftigten oder anderer Personen, die zu einer anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung hätten führen müssen, bewusst ignoriert hat. Grobe Fahrlässigkeit kann z. B. dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber nichts unternommen hat, um den Sachverhalt zu ermitteln (der Arbeitnehmer wurde nicht zu Vorbeschäftigungen oder Parallelbeschäftigungen befragt).

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