Ändert sich während der Beschäftigung das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, muss die Beschäftigung versicherungsrechtlich neu bewertet werden. Dies kann z. B. erforderlich sein, wenn ein neuer Tarifvertrag mit einem höherem tariflichen Mindestlohn in Kraft tritt. In der Regel wirkt sich auch eine Beförderung positiv auf das Arbeitsentgelt aus. Steigert der Arbeitnehmer auf Dauer seine Arbeitszeit, führt dies ebenfalls zu einer Entgelterhöhung.[1]

 
Hinweis

Folgen bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts

In den Fällen, in denen die Geringfügigkeitsgrenze infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten wird, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob ab dem Tag, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (z. B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags). Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings sind in diesen Fällen für das nachgezahlte Arbeitsentgelt auch von dem 538 EUR übersteigenden Betrag die Abgaben für geringfügig Beschäftigte zu zahlen.

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