
Die steuerfreie Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 EUR jährlich bzw. 70 EUR monatlich (2020: 720 EUR jährlich/60 EUR monatlich)[1]) gehört ebenfalls nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.[2]
Bei der Prüfung der monatlichen 450-EUR-Grenze ist wie folgt vorzugehen:
Vom Betrag des für die versicherungs- und/oder beitragsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Arbeitsentgelts wird der Betrag der Ehrenamtspauschale abgezogen. Wird bereits der Übungsleiterfreibetrag angesetzt, entfällt die Ehrenamtspauschale. Das gilt nicht, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.
Ehrenamtspauschale mindert Arbeitsentgelt
Herr W erhält für seine Tätigkeit als Platzwart beim Sportverein eine Vergütung von 490 EUR. Vom Arbeitsentgelt wird ein monatlicher Freibetrag von 70 EUR als monatlicher Anteil der steuerfreien Ehrenamtspauschale abgezogen.
Ergebnis: Durch den monatlichen Freibetrag von 70 EUR verringert sich das sozialversicherungsrechtliche Entgelt von Herrn W auf 420 EUR. Die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR wird nicht überschritten und Herr W ist in der Tätigkeit als Platzwart versicherungsfrei in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.
S. Ehrenamt.
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