Die steuerfreie Ehrenamtspauschale i. H. v. 840 EUR jährlich bzw. 70 EUR monatlich[1] gehört ebenfalls nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.[2]

Bei der Prüfung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ist wie folgt vorzugehen:

Vom Betrag des für die versicherungs- und/oder beitragsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Arbeitsentgelts wird der Betrag der Ehrenamtspauschale abgezogen. Wird bereits der Übungsleiterfreibetrag angesetzt, entfällt die Ehrenamtspauschale. Das gilt nicht, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.

 
Praxis-Beispiel

Ehrenamtspauschale mindert Arbeitsentgelt

Herr W ist ab 1.10. als Platzwart bei einem Sportverein tätig. Er erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 550 EUR. Von diesem Arbeitsentgelt wird die steuerfreie Ehrenamtspauschale als monatlicher Freibetrag i. H. v. 70 EUR abgezogen.

Ergebnis: Durch den monatlichen Freibetrag von 70 EUR verringert sich das sozialversicherungsrechtliche Entgelt von Herrn W von 550 EUR auf 480 EUR. Die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR wird nicht überschritten und Herr W ist in der Tätigkeit als Platzwart versicherungsfrei in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.

Die pauschalen Abgaben der geringfügig entlohnten Beschäftigung sind von 480 EUR zu berechnen.

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