Liegen Anfang und Ende einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in einem Monat und anschließend soll eine weitere Beschäftigung aufgenommen werden, die ebenfalls im selben Monat beginnt und endet, gilt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Überschreitet das Entgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze, ist die zuletzt aufgenommene Beschäftigung nicht geringfügig entlohnt. War bereits zum Zeitpunkt des Beginns der ersten Beschäftigung klar, dass eine zweite folgen und die Geringfügigkeitsgrenze insgesamt überschritten wird, sind beide Beschäftigungen nicht als geringfügig entlohnte Beschäftigungen zu beurteilen.

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