Überblick

Die für Arbeitgeber von Aushilfen günstigste Beschäftigungsform ist die sog. kurzfristige Beschäftigung. Sie ist das Pendant zur geringfügig entlohnten Beschäftigung, die für Aushilfen in Dauerbeschäftigungen vorgesehen ist. Eine wichtige Voraussetzung der Versicherungsfreiheit von kurzfristigen Beschäftigungen wird jedoch oft verkannt: Die Bedeutung von Dauerbeschäftigungen. Denn auf ständige Wiederholung gerichtete befristete Beschäftigungen werden als Dauerbeschäftigung angesehen und führen zur Versicherungspflicht.

Dieser Beitrag soll abgrenzen, wann eine kurzfristige Beschäftigung bei wiederkehrenden Arbeitseinsätzen noch angenommen werden kann und ab wann eine regelmäßige Beschäftigung vorliegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich sind geringfügige kurzfristige Beschäftigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV definiert. Die Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) i. d. F. vom 14.12.2023 enthalten konkretisierende Regelungen hierzu. § 2 Abs. 1 NachwG regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 BVV – neben anderen Entgeltunterlagen – vom Arbeitgeber aufzubewahren sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den kurzfristig Beschäftigten nach der Art seines Krankenversicherungsschutzes zu befragen. Die Art des Krankenversicherungsschutzes ist bei der Anmeldung des kurzfristig Beschäftigten nach § 28a Abs. 9a SGB IV i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 7a BVV verpflichtend mitzuteilen.

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