Das BSG[1] hat in seinem Urteil vom 7.5.2014 erstmalig dargelegt, dass auch im Falle unbefristeter Beschäftigungen paradoxerweise von einer gelegentlichen und damit kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen werden kann. Diese Rechtsauffassung haben die Sozialversicherungsträger zuvor nicht geteilt. Das BSG-Urteil wurde von den Spitzenorganisationen gleichwohl akzeptiert und ist zum 1.1.2015 vollinhaltlich in die GeringfügRL überführt worden. Die Rechtsprechung des BSG öffnet das bestehende Korsett für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung allerdings nur unwesentlich, denn das BSG stellt in seinem Urteil weitreichende Anforderungen für die Einstufung unbefristeter Beschäftigungen als kurzfristige Beschäftigung. Nur unter bestimmten Bedingungen ist bei einer durchgehenden überjährigen Dauerbeschäftigung eine kurzfristige Beschäftigung anzunehmen.[2]

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