Das BSG[1] hat in einem späteren Verfahren auch eine über 2 Jahre bestehende Tätigkeit einer Putzfrau, die auf Abruf jeden zweiten Mittwoch je 4 Stunden in einer Anwaltskanzlei arbeitete, als regelmäßig und daher als nicht kurzfristig beurteilt. Das Merkmal der Regelmäßigkeit habe sich erst rückwirkend betrachtet durch die Handhabung der Parteien des Arbeitsverhältnisses manifestiert. Eine regelmäßige Beschäftigung sei beispielsweise auch dann anzunehmen, wenn die auf Abruf beschäftigte Person nicht verpflichtet ist, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten.[2]

[2] LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 28.8.2008, L 1 KR 211/06.

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